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Pflichtberatungen für Bezieherinnen
und Bezieher von Pflegegeld

Angehörige, Nachbarn, Freunde und Freundinnen oder Bekannte übernehmen häufig ohne Begleitung durch einen ambulanten Pflegedienst die Pflege eines hilfsbedürftigen Menschen. Bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 steht Pflegebedürftigen auch in diesen Fällen die Auszahlung von Pflegegeld zu. Sofern kein ambulanter Pflegedienst an der Pflege beteiligt ist, sieht der Gesetzgeber vor, dass in einem festgelegten Rhythmus Pflegeberatungen durch speziell geschulte Pflegefachkräfte stattfinden (§ 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI).

Die Beratungen dienen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Pflegebedürftige und Pflegende werden individuell beraten und können all ihre Fragen rund um das Thema Pflege stellen. Unsere erfahrenen Pflegefachkräfte können Ihnen hilfreiche Tipps und Informationen weitergeben, die Ihnen die Pflege und Versorgung erleichtern.

Wie häufig die Beratungsbesuche durchgeführt werden müssen, hängt vom Pflegegrad ab. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 und 3 ist ein halbjährlicher Rhythmus vorgeschrieben, für Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 ein vierteljährlicher.

Die APD wurde von den Pflegekassen für die Pflegeberatung zertifiziert. Die Kosten des Pflege- oder Beratungseinsatzes übernimmt die Pflegekasse.

Ihre Ansprechpartnerin

Pflegeberatungseinsätze

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Ute Zimmermann

Telefon 0209 92305-11
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