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LSG Nordrhein-Westfalen entscheidet zur Vergütung von Betreuungsleistungen in Pflege-Wohngemeinschaften

Urteil vom 25. Juni 2026. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Gelsenkirchen/Meinerzhagen, 24. August 2026. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in einem Rechtsstreit zwischen der APD Ambulante Pflegedienste Meinerzhagen GmbH und dem Märkischen Kreis eine wichtige Entscheidung zur Finanzierung von Betreuungsleistungen in ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaften getroffen. Nach dem Urteil vom 25. Juni 2026 (Az. L 9 SO 341/24 KL) werden die in den Pflege-Wohngemeinschaften der APD erbrachten pflegerischen Betreuungsleistungen von der bestehenden Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XI erfasst. Der Sozialhilfeträger ist gemäß § 76a Abs. 1 SGB XII an diese Vereinbarung gebunden.

Das bedeutet: Für Betreuungsleistungen, die bereits Gegenstand der SGB-XI-Vereinbarungen sind, ist keine zusätzliche Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII erforderlich.

Keine zusätzliche Vereinbarung für dieselben Leistungen
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die APD mit dem Sozialhilfeträger zusätzlich eine eigenständige Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach dem SGB XII abschließen muss, obwohl die betreffenden Betreuungsleistungen bereits im Leistungssystem des SGB XI geregelt sind. Das Landessozialgericht hat dies für die streitgegenständlichen Leistungen verneint. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest: „Diese Vereinbarung erfasst die hier streitigen Betreuungsleistungen in einer Pflege-Wohngemeinschaft.“

Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts die gesetzliche Bindungswirkung des § 76a Abs. 1 SGB XII. Danach richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nach den Vereinbarungen des SGB XI, sofern diese im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger getroffen wurden und keine darüber hinausgehenden Leistungen nach dem SGB XII zu erbringen sind.
Damit verhindert § 76a SGB XII parallele Leistungs- und Vergütungsregime für inhaltlich identische Leistungen. Was bereits verbindlich nach dem SGB XI vereinbart ist, muss nicht nochmals nach §§ 75 ff. SGB XII verhandelt und vereinbart werden.

„Genau diese gesetzliche Systematik wollten wir zur Anwendung bringen“, erklärt Dr. h. c. Claudius Hasenau, Geschäftsführer der APD Gruppe. „Es ging uns nicht vorrangig um die gerichtliche Festsetzung einer bestimmten Pauschale. Es ging um die grundlegende Frage, ob für dieselben Betreuungsleistungen neben dem bestehenden SGB-XI-System zusätzlich ein zweites Vertrags- und Vergütungssystem nach dem SGB XII geschaffen werden darf. Das Landessozialgericht ist unserer Rechtsauffassung gefolgt.“

Leistungskomplex 31 erfasst auch gemeinschaftlich erbrachte Betreuung
Das Gericht stützt seine Entscheidung insbesondere auf den Leistungskomplex 31 „Pflegerische Betreuung“ und den dazugehörigen Abrechnungshinweis. Danach können Betreuungsleistungen gleichzeitig für mehrere pflegebedürftige Menschen, etwa Patientinnen und Patienten oder Teilgruppen einer Wohngemeinschaft, erbracht und anteilig abgerechnet werden.

Damit beschränkt sich das ambulante SGB-XI-Vergütungssystem nicht auf die Versorgung einzelner Pflegebedürftiger in einer klassischen Privatwohnung. Es erfasst auch die gemeinschaftliche Inanspruchnahme pflegerischer Betreuungsleistungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts löst diese ausdrückliche Einbeziehung der gemeinschaftlichen Leistungserbringung die Bindungswirkung des § 76a Abs. 1 SGB XII aus.

Schiedsspruch aufgehoben
Die APD hatte sich gegen einen Schiedsspruch vom 5. November 2024 gewandt, mit dem eine eigenständige monatliche Betreuungspauschale nach dem SGB XII festgesetzt worden war. Das Landesgericht stellte die Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs fest und hob diesen vollständig auf. Nach Auffassung des Gerichts besaß die Schiedsstelle keine Entscheidungskompetenz.

Eine Schiedsstelle kann nur Regelungen ersetzen, die überhaupt Gegenstand einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach dem SGB XII sein können. Da die streitgegenständlichen Betreuungsleistungen bereits von der bindenden SGB-XI-Vereinbarung erfasst wurden, bestand für eine zusätzliche Vereinbarung und eine eigenständige SGB-XII-Pauschale kein Raum.

„Die Aufhebung des Schiedsspruchs ist deshalb mehr als eine Entscheidung über die Höhe einer Betreuungspauschale“, erklärt Hasenau. „Das Gericht hat festgestellt, dass die Schiedsstelle für eine abweichende Vergütungsregelung gar nicht zuständig war. Die Leistungen waren bereits durch das SGB-XI-Vereinbarungssystem erfasst.“

Keine automatische Pauschale, sondern ein verbindlicher Rechtsrahmen
Das Urteil legt keine bundesweit einheitliche Betreuungspauschale für ambulante betreute Pflege-Wohngemeinschaften fest. Die konkrete Vergütung richtet sich weiterhin nach dem festgestellten Bedarf und den tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen. Der Sozialhilfeträger bleibt berechtigt und verpflichtet, den individuellen beziehungsweise gemeinschaftlichen Betreuungsbedarf und den daraus folgenden Personaleinsatz zu ermitteln. Stehen Bedarf und Leistungserbringung fest, sind jedoch die bestehenden SGB-XI-Regelungen einschließlich des vereinbarten Vergütungsmaßstabs anzuwenden.

Der Sozialhilfeträger kann für dieselben Leistungen nicht stattdessen eine eigenständige SGB-XII-Betreuungspauschale festlegen oder den Abschluss einer zusätzlichen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung verlangen. Nur für Leistungen, die qualitativ über das bereits vom SGB XI erfasste Leistungsspektrum hinausgehen, kann weiterhin eine gesonderte Vereinbarung nach dem SGB XII erforderlich sein.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Die Entscheidung könnte über den konkreten Rechtsstreit hinaus Bedeutung für die Vergütungsstrukturen ambulant betreuter Pflege-Wohngemeinschaften haben.
In der Praxis werden Betreuungsleistungen in Pflege-Wohngemeinschaften teilweise auf der Grundlage gesonderter Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII finanziert. Das Urteil gibt Anlass, solche Vereinbarungsstrukturen daraufhin zu überprüfen, ob die betreffenden Leistungen bereits von bestehenden und nach § 76a Abs. 1 SGB XII bindenden SGB-XI-Vereinbarungen erfasst werden.
Die Entscheidung macht deutlich:

  • Bereits im SGB XI geregelte Betreuungsleistungen müssen nicht nochmals nach dem SGB XII vereinbart werden.
  • Für dieselbe Leistung darf kein paralleles Vertrags- und Vergütungssystem geschaffen werden.
  • Der Sozialhilfeträger ist an die im Einvernehmen mit ihm zustande gekommenen SGB-XI-Vereinbarungen gebunden.
  • Eine Schiedsstelle nach dem SGB XII darf keine abweichende Vergütung für bereits vom SGB XI erfasste Leistungen festsetzen.
  • Eine zusätzliche Vereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII kommt nur für tatsächlich weitergehende Leistungen in Betracht.

Damit setzt das Landessozialgericht ein Signal, das über Nordrhein-Westfalen hinaus für Pflegeanbieter, Sozialhilfeträger, Pflegekassen und Träger ambulant betreuter Pflege-Wohngemeinschaften von Bedeutung sein kann.

Entscheidung:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juni 2026, Aktenzeichen: L9 SO 341/24 KL
Revision nicht zugelassen; derzeit noch nicht rechtskräftig#

Ihr Pressekontakt bei der APD Gruppe:
Celine Bunge
Telefonnummer: 0209 92305-74
E-Mail: celine.bunge@apd.de

 

Pressemitteilung als PDF zum Download

Pressefoto Dr. h. c. Claudius Hasenau, APD-Geschäftsführer

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